Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Zustimmungserklärung
Stand: August 2022
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für
Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und
ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in
Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
- Für den Umfang der vom Steuerberater zu
erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag
wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufs- ausübung unter
Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der
Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt. - Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
- Ändert sich die Rechtslage nach
abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater
nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich
daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. - Die Prüfung der Richtigkeit,
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört
nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater
wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. - Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die
Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist
gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu
fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
- Der Steuerberater ist nach Maßgabe der
Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit
der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser
Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
des Ver- tragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. - Die Verschwiegenheitspflicht besteht
nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des
Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von
der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information und Mitwirkung verpflichtet ist. - Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der Steuerberater ist von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist
und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt
sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht
in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen
wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe
Dienstleister (insbesondere datenver- arbeitende Unternehmen)
heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur
Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des
Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet,
diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.
3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz1), Rechnungstellung in Textform
- Der Steuerberater ist berechtigt,
personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten
Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu
verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. - Der Steuerberater ist berechtigt, in
Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem
Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits
nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat
der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den
Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des
Datengeheimnisses verpflichtet. - Soweit der Auftraggeber mit dem
Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine
E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur
Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren
und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (z. B. zur Anschaffung
und Einrichtung not- wendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen. - Der Auftraggeber ist gemäß § 9 Abs. 1
StBVV, unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der
Berechnung, mit der Erstellung und Übersendung einer Berechnung
ausschließlich in Textform gemäß § 126b BGB einverstanden.
4. Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf
Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit
es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB
handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn
das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach
wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. - Beseitigt der Steuerberater die geltend
gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er
die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen
lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. - Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch
Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der
Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
- Die Haftung des Steuerberaters und seiner
Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei
einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen
anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000 €2) (in Worten: eine Million €) begrenzt.3)
Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die
Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der
Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerbe- raters
für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des
Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung
bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung
einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die
Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft
eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch
gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht
abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen
dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch –
soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt. - Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn
entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von
Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung
an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert
oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufge- fordert
alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig
und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine
angemessene Bearbeitungs- zeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt
für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache
zu halten. - Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen,
was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. - Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. - Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber
in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist
der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom
Steuerberater vorge- schriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur
in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater
entgegen- steht. - Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach
Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt
er mit der Annahme der vom Steuerberater angebote- nen Leistung in
Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu
kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von
dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges
Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von
Arbeitsergebnissen außerhalb der bestim- mungsgemäßen Verwendung ist nur
mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.
8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
- Die Vergütung (Gebühren und
Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33
StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in
Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung
ist nur in außerge- richtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in
einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem
Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV). - Für Tätigkeiten, die in der
Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2
und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für
diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche
Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB). - Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. - Für bereits entstandene und
voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater
einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine
weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss
eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben,
wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit
erwachsen können.
9. Beendigung des Vertrags
- Der Vertrag endet mit Erfüllung der
vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder
durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer
Gesellschaft durch deren Auflösung. - Der Vertrag kann – wenn und soweit er
einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem
Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es
handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1
BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die
zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. - Bei Kündigung des Vertrags durch den
Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers
in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). - Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder
erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu
erteilen und Rechenschaft abzulegen. - Mit Beendigung des Vertrags hat der
Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des
Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich
herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. - Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
- Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters
nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewi- chen werden soll,
bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
- Der Steuerberater hat die Handakten für
die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Been- digung dieses
Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist. - Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur
Dokumente, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit
von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber die
Korrespondenz zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber sowie
Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§
66 Abs. 2 Satz 4 StBerG n. F.). - Auf Anforderung des Auftraggebers,
spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem
Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den
Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung
vornehmen. - Der Steuerberater kann die Herausgabe der
Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten
und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§
66 Abs. 3 StBerG n. F.).
- 11. Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort
ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des
Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).4)
Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt.
________________________
1) Zur Verarbeitung personenbezogener
Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig
sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung
personenbezogener Daten lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem
die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung
zusätzlicher Informatio- nen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und
Erläuterungen im Hinweisblatt zu dem Vordruck Nr. 1005
„Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzin-
formation zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.
2) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um
von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss ein Betrag von
mindestens 1 Mio. € angegeben werden und die vertragliche Versiche-
rungssumme muss wenigstens 1 Mio. € für den einzelnen Schadensfall
betragen; anderenfalls ist die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist
darauf zu achten, dass die einzelver- tragliche Haftungsvereinbarung
eine Regelung entsprechend Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die
weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.
3) Die BRAO-Reform tritt zum
01.08.2022 in Kraft. Nach § 59n Abs. 1 BRAO n. F. ist jede
Berufsausübungsgesellschaft, egal welcher Rechtsform zum Abschluss und
zur Unterhal- tung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
Hieraus ergeben sich Änderungen entsprechend der jeweiligen
Versicherungssumme. Differenzierend regelt die große BRAO-Reform die
Höhe der erforderlichen Sozietätsdeckung: Erforderlich ist grundsätzlich
eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. € (§ 59o Abs. 1 BRAO n. F.). Für
kleine Berufs- ausübungsgesellschaften reicht hingegen gemäß § 59o Abs. 2
BRAO n. F. eine Versicherungssumme von 1 Mio. €. Eine niedrigere
Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € gilt, wenn die Sozietät
nicht haftungsbeschränkt ist (§ 59o Abs. 3 BRAO n. F.). Nach § 67a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung in den allgemeinen Geschäfts-
bedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme
begrenzt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Durch die
Erhöhung der Mindestver- sicherungssumme ist dies ab 01.08.2022
entsprechend anzupassen. Um von dieser Regelung in diesem Fall Gebrauch
machen zu können, muss der Betrag entsprechend dem jeweiligen Einzelfall
angepasst werden. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Vorgaben
hinsichtlich des einzelnen Schadensfalles entsprechen; andernfalls ist
die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die
einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine Regelung entsprechend
Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird
verwiesen.
4) Falls die Durchführung von
Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle
gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige
Verbrau- cherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von
deren Anschrift und Website hinzuweisen.
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