Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Zustimmungserklärung

Stand: August 2022

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für
Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und
ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in
Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

  • Für den Umfang der vom Steuerberater zu
    erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag
    wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufs- ausübung unter
    Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der
    Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
  • Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  • Ändert sich die Rechtslage nach
    abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater
    nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich
    daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
  • Die Prüfung der Richtigkeit,
    Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen
    Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört
    nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater
    wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere
    Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche
    Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
  • Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die
    Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist
    gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
    Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
    Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu
    fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Verschwiegenheitspflicht

  • Der Steuerberater ist nach Maßgabe der
    Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit
    der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
    bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser
    Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
    des Ver- tragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
    im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
  • Die Verschwiegenheitspflicht besteht
    nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des
    Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von
    der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
    Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
    Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  • Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
  • Der Steuerberater ist von der
    Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines
    Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist
    und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
    Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt
    sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht
    in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen
    wird.

3. Mitwirkung Dritter

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe
Dienstleister (insbesondere datenver- arbeitende Unternehmen)
heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur
Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des
Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet,
diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.

3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz1), Rechnungstellung in Textform

  • Der Steuerberater ist berechtigt,
    personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten
    Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu
    verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
    Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
  • Der Steuerberater ist berechtigt, in
    Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem
    Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu
    bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits
    nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat
    der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den
    Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des
    Datengeheimnisses verpflichtet.
  • Soweit der Auftraggeber mit dem
    Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine
    E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur
    Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren
    und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (z. B. zur Anschaffung
    und Einrichtung not- wendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.
  • Der Auftraggeber ist gemäß § 9 Abs. 1
    StBVV, unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der
    Berechnung, mit der Erstellung und Übersendung einer Berechnung
    ausschließlich in Textform gemäß § 126b BGB einverstanden.

4. Mängelbeseitigung

  • Der Auftraggeber hat Anspruch auf
    Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur
    Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit
    es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB
    handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn
    das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach
    wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
  • Beseitigt der Steuerberater die geltend
    gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er
    die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
    Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen
    lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
    Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  • Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
    Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch
    Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der
    Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
    berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
    Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung

  • Die Haftung des Steuerberaters und seiner
    Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei
    einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen
    anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000 €2) (in Worten: eine Million €) begrenzt.3)
    Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die
    Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der
    Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus
    der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
    Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerbe- raters
    für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des
    Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung
    bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung
    einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die
    Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft
    eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch
    gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
    Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht
    abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen
    dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch –
    soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
  • Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn
    entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von
    Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung
    an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert
    oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung
    verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags
    erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufge- fordert
    alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig
    und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine
    angemessene Bearbeitungs- zeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt
    für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die
    Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist
    verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
    Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache
    zu halten.
  • Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen,
    was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
    Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich,
    Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung
    weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
    Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  • Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber
    in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
    Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
    Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist
    der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom
    Steuerberater vorge- schriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur
    in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die
    Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
    Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
    Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater
    entgegen- steht.
  • Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach
    Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt
    er mit der Annahme der vom Steuerberater angebote- nen Leistung in
    Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu
    kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des
    Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
    Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
    verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von
    dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

7. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges
Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von
Arbeitsergebnissen außerhalb der bestim- mungsgemäßen Verwendung ist nur
mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.

8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

  • Die Vergütung (Gebühren und
    Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33
    StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
    Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in
    Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung
    ist nur in außerge- richtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in
    einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem
    Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
  • Für Tätigkeiten, die in der
    Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2
    und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für
    diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche
    Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  • Eine Aufrechnung gegenüber einem
    Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder
    rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  • Für bereits entstandene und
    voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater
    einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
    gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine
    weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss
    eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
    Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben,
    wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit
    erwachsen können.

9. Beendigung des Vertrags

  • Der Vertrag endet mit Erfüllung der
    vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder
    durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den
    Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer
    Gesellschaft durch deren Auflösung.
  • Der Vertrag kann – wenn und soweit er
    einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem
    Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es
    handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1
    BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall
    hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die
    zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist.
  • Bei Kündigung des Vertrags durch den
    Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers
    in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater
    vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B.
    Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
  • Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
    Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder
    erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
    herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
    Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu
    erteilen und Rechenschaft abzulegen.
  • Mit Beendigung des Vertrags hat der
    Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des
    Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
    angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich
    herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
  • Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
  • Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
    Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters
    nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewi- chen werden soll,
    bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

  • Der Steuerberater hat die Handakten für
    die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren.
    Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Been- digung dieses
    Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die
    Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser
    Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
    nachgekommen ist.
  • Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur
    Dokumente, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit
    von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber die
    Korrespondenz zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber sowie
    Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift
    erhalten hat sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§
    66 Abs. 2 Satz 4 StBerG n. F.).
  • Auf Anforderung des Auftraggebers,
    spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem
    Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
    herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den
    Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
    zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung
    vornehmen.
  • Der Steuerberater kann die Herausgabe der
    Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
    befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten
    und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§
    66 Abs. 3 StBerG n. F.).
    11. Sonstiges

    Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus
    ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort
    ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann,
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des
    Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an einem
    Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
    teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).4)

    Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

    Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
    unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
    Bestimmungen dadurch nicht berührt.

    ________________________

    1) Zur Verarbeitung personenbezogener
    Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig
    sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung
    personenbezogener Daten lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem
    die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung
    zusätzlicher Informatio- nen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und
    Erläuterungen im Hinweisblatt zu dem Vordruck Nr. 1005
    „Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzin-
    formation zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.

    2) Bitte ggf. Betrag einsetzen. Um
    von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss ein Betrag von
    mindestens 1 Mio. € angegeben werden und die vertragliche Versiche-
    rungssumme muss wenigstens 1 Mio. € für den einzelnen Schadensfall
    betragen; anderenfalls ist die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist
    darauf zu achten, dass die einzelver- tragliche Haftungsvereinbarung
    eine Regelung entsprechend Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die
    weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

    3) Die BRAO-Reform tritt zum
    01.08.2022 in Kraft. Nach § 59n Abs. 1 BRAO n. F. ist jede
    Berufsausübungsgesellschaft, egal welcher Rechtsform zum Abschluss und
    zur Unterhal- tung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
    Hieraus ergeben sich Änderungen entsprechend der jeweiligen
    Versicherungssumme. Differenzierend regelt die große BRAO-Reform die
    Höhe der erforderlichen Sozietätsdeckung: Erforderlich ist grundsätzlich
    eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. € (§ 59o Abs. 1 BRAO n. F.). Für
    kleine Berufs- ausübungsgesellschaften reicht hingegen gemäß § 59o Abs. 2
    BRAO n. F. eine Versicherungssumme von 1 Mio. €. Eine niedrigere
    Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € gilt, wenn die Sozietät
    nicht haftungsbeschränkt ist (§ 59o Abs. 3 BRAO n. F.). Nach § 67a Abs. 1
    Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung in den allgemeinen Geschäfts-
    bedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme
    begrenzt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Durch die
    Erhöhung der Mindestver- sicherungssumme ist dies ab 01.08.2022
    entsprechend anzupassen. Um von dieser Regelung in diesem Fall Gebrauch
    machen zu können, muss der Betrag entsprechend dem jeweiligen Einzelfall
    angepasst werden. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Vorgaben
    hinsichtlich des einzelnen Schadensfalles entsprechen; andernfalls ist
    die Ziffer 5 zu streichen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die
    einzelvertragliche Haftungsvereinbarung eine Regelung entsprechend
    Ziff. 5 Abs. 2 enthält. Auf die Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird
    verwiesen.

    4) Falls die Durchführung von
    Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle
    gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige
    Verbrau- cherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von
    deren Anschrift und Website hinzuweisen.

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    äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr
    übernommen werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die
    gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers
    (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen
    für alle Geschlechter.